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§ 10 DSchG
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Kulturdenkmäler → Zweiter Unterabschnitt – Geschützte Kulturdenkmäler

Titel: Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: DSchG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 DSchG – Denkmalliste

(1) Geschützte Kulturdenkmäler (§ 8 Abs. 1) werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind. Sie wird von der Denkmalfachbehörde erstellt und fortgeführt. Eintragung und Löschung erfolgen von Amts wegen; sie können auch vom Eigentümer, von der Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, sowie vom Landesbeirat für Denkmalpflege angeregt werden. Eintragung und Löschung erfolgen im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde; diese hat zuvor die Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, zu hören. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Eigenschaft als Kulturdenkmal nicht oder nicht mehr vorliegt oder die Unterschutzstellung aufgehoben ist; dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung des Kulturdenkmals verfügt ist.

(2) Die untere Denkmalschutzbehörde führt einen Auszug der Denkmalliste für ihr Gebiet; sie unterrichtet die Eigentümer von der Eintragung und deren Löschung.

(3) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedem gestattet. Das Verzeichnis geschützter beweglicher Kulturdenkmäler ist gesondert zu führen; die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.