§ 23 DruckluftV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Bundesrecht
§ 23 DruckluftV – Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz
Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
- 2.entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.