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§ 23 DruckluftV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DruckluftV
Gliederungs-Nr.: 7108-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 DruckluftV – Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,
  2. 2.
    entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.