§ 14 DruckluftVVerordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)BundesrechtTitel: Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)Normgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: DruckluftVGliederungs-Nr.: 7108-33Normtyp: Rechtsverordnung§ 14 DruckluftV – Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.Drucken