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§ 6 DrittelbG - Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Amtliche Abkürzung
DrittelbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-14

1Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. 2Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.