§ 9 DRiG - Voraussetzungen für die Berufungen
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- 2.die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- 3.die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
- 4.über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.