Gesetze

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§ 73 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 3 – Richter im Landesdienst

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 DRiG – Aufgaben des Richterrats

Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. 2.
    gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.