§ 7 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 2 – Befähigung zum Richteramt
§ 7 DRiG – Universitätsprofessoren
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.