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§ 69 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 4 – Richter des Bundesverfassungsgerichts

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 DRiG – Beschränkte Geltung dieses Gesetzes

Für die Richter des Bundesverfassungsgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur, soweit sie mit der besonderen Rechtsstellung dieser Richter nach dem Grundgesetz und nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vereinbar sind.