§ 49 DRiG - Richterrat und Präsidialrat
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
- 1.Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
- 2.Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.