§ 49 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 2 – Richtervertretungen
§ 49 DRiG – Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
- 1.Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
- 2.Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.