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§ 39 DRiG - Wahrung der Unabhängigkeit

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.