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§ 25 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 4 – Unabhängigkeit des Richters

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 DRiG – Grundsatz

Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.