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§ 24 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 3 – Richterverhältnis

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 DRiG – Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung

Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.

  1. 1.

    Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,

  2. 1a.

    Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,

  3. 2.

    Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,

  4. 3.

    Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder

  5. 4.

    Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes,

Zu § 24: Geändert durch G vom 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 389) (1. 4. 2024).