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§ 22 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 3 – Richterverhältnis

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 DRiG – Entlassung eines Richters auf Probe

(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.

(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,

  1. 1.
    wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
  2. 2.
    wenn ein Richterwahlausschuss seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.

(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge. 6)

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.

6)

§ 22 Abs. 4 eingefügt mit Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)

Zu § 22: Geändert durch G vom 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510).