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§ 126 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 3 – Schlussvorschriften

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 DRiG – In-Kraft-Treten 8)

1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. 2Die §§ 114 und 116 treten jedoch bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft.

8)

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. September 1961. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.