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Art. 54 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 54 DRG – Änderung der Lehrkräftezulagenverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Lehrkräftezulagenverordnung vom 24. April 1995 (GBl. S. 328), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538, 540), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 wird die Angabe »§ 78 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes« durch die Angabe »§ 57 Abs. 1 Nr. 10 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.

  2. 2.

    In der Anlage werden nach Nummer 7.2 folgende Nummern 8, 8.1 und 8.2 angefügt:

    "8Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) 
    8.1 als Lehrbeauftragter 2)38,81
    8.2 als Fachleiter79,89"