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Art. 53 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 53 DRG – Änderung der Leistungsbezügeverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Leistungsbezügeverordnung vom 14. Januar 2005 (GBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 332), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird die Angabe »§ 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)« ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 wird die Angabe »§ 12 LBesG« durch die Angabe »§ 60 LBesGBW« ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Abs. 3 wird die Angabe »§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW« ersetzt.

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe »§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW« ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 7 wird die Angabe »§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW« ersetzt.

  4. 4.

    In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe »§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW« ersetzt.

  5. 5.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      »(1) Für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBesGBW gelten ergänzend zum Landesbesoldungsgesetz die Absätze 2 bis 8; Leistungsbezüge, die nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 LBesGBW aus Mitteln privater Dritter finanziert werden, sind nicht ruhegehaltfähig.«

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort »Leistungsbezüge« die Worte »nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW« eingefügt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort »Leistungsbezügen« die Worte »nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW« eingefügt.

      2. bb)

        Es wird folgender Satz angefügt:

        »Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW werden in den Fällen des § 38 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBesGBW nach den dortigen Maßgaben neben den Leistungsbezügen nach Satz 1 und 2 gewährt.«

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort »Leistungsbezüge« die Worte »nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW« eingefügt.

      2. bb)

        Es wird folgender Satz angefügt:

        »Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW werden in den Fällen des § 38 Abs. 7 Satz 2 und 3 LBesGBW nach den dortigen Maßgaben neben den Leistungsbezügen nach Satz 1 und 2 gewährt.«

    5. e)

      In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe »§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW« ersetzt.

    6. f)

      In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe »§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBesGBW« ersetzt.

  6. 6.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Angabe »§ 11 Abs. 7 und 12 LBesG« durch die Angabe »§ 39 LBesGBW« und die Angabe »§ 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBesGBW« ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

    3. c)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

  7. 7.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe »§ 12 LBesG« durch die Angabe »§ 60 LBesGBW« ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe »§ 12 Abs. 2 LBesG« durch die Angabe »§ 60 Abs. 2 LBesGBW« ersetzt.