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Art. 50 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 50 DRG – Änderung der Grundamtsbezeichnungs-Verordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Grundamtsbezeichnungs-Verordnung vom 28. Januar 1988 (GBl. S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2007 (GBl. S. 463), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte »nach Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B« durch die Worte »nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 wird die Angabe »§ 104 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 56 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.

  3. 3.

    Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Grundamtsbezeichnungen »Oberwachtmeister« und »Hauptwachtmeister« gestrichen.

    2. b)

      In Nummer 2 wird der Zusatz »Justizbetriebs- 6)« durch den Zusatz »im Justizwachtmeisterdienst 6)« ersetzt.

    3. c)

      Die Fußnote 6 wird wie folgt gefasst:

      »6) Nur für die Grundamtsbezeichnungen Obersekretär und Hauptsekretär.«

  4. 4.

    Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Grundamtsbezeichnungen »Wart« und »Oberwart« gestrichen.

    2. b)

      In Nummer 2 werden nach dem Zusatz »Landwirtschafts- 10)« der Zusatz »Lebensmittel-« und nach dem Zusatz »Verwaltungs- 2)« der Zusatz »Veterinärhygiene-« eingefügt.