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Art. 5 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 5 DRG – Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesdisziplinargesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 344) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe »§ 38 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.

  2. 2.

    § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    »Monatliche Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die Summe der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und der Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, jeweils ohne Familienzuschlag.«

  3. 3.

    In § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 3 wird jeweils die Angabe »§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder § 44 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.

  4. 4.

    In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe »(§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes)« durch die Angabe »(§ 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg)« ersetzt.

  5. 5.

    In § 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe »§ 80 Abs. 1 oder 3 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 37 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes« ersetzt.

  6. 6.

    In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe »§§ 78 und 144 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 39 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.

  7. 7.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte »und vollziehbar« gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe »§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes« durch die Angabe »§ 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.

    3. c)

      Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

      »(5) Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.«

    4. d)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

  8. 8.

    § 25 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    »§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.«

  9. 9.

    § 31 Abs. 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:

    »Die Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt mit dem Ablauf des Monats der Zustellung wirksam; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.«

  10. 10.

    § 33 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    »Die Einbehaltung wird mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung wirksam; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.«

  11. 11.

    In § 35 Abs. 2 wird die Angabe »§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 44 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.

  12. 12.

    In § 36 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe »§ 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 6 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.

  13. 13.

    In § 43 Abs. 2 wird die Angabe »§ 68 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 34 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.