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Art. 48 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 48 DRG – Änderung der Jubiläumsgabenverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Jubiläumsgabenverordnung vom 5. Februar 2002 (GBl. S. 94), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 365), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 wird die Angabe »§ 103 LBG« durch die Angabe »§ 82 LBG« ersetzt.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe »§ 103 Abs. 2 LBG« durch die Angabe »§ 82 Abs. 2 LBG« ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird die Angabe »§ 103 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG« durch die Angabe »§ 82 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG« ersetzt.

  3. 3.

    In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe »§ 103 Abs. 2 Nr. 3 LBG« durch die Angabe »§ 82 Abs. 2 Nr. 3 LBG« ersetzt.