Art. 42a DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Art. 42a DRG – Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Gesundheitsdienstgesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 663), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GBl. S. 387, 388), wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
- 1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
»(2) Die Durchführung der Sprachstandsdiagnose nach § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes kann den Bediensteten der Gesundheitsämter in Nebentätigkeit übertragen werden.«
- 2.
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.