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Art. 42a DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 42a DRG – Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesundheitsdienstgesetz vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 663), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GBl. S. 387, 388), wird wie folgt geändert:

§ 8 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    »(2) Die Durchführung der Sprachstandsdiagnose nach § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes kann den Bediensteten der Gesundheitsämter in Nebentätigkeit übertragen werden.«

  2. 2.

    Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.