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Art. 37 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 37 DRG – Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356) wird wie folgt geändert:

In § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe »§ 80 Abs. 1 oder 3 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 37 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes« ersetzt.