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Art. 27 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 27 DRG – Änderung des Gesetzes über das Landesinstitut für Schulentwicklung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über das Landesinstitut für Schulentwicklung vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 903, 904) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 Abs. 3 Sätze 3 bis 9 werden gestrichen.

  2. 2.

    In § 10 Abs. 3 wird die Angabe »§ 96 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.