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Art. 26 DRG - Änderung des Privatschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Amtliche Abkürzung
DRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
203

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 526), wird wie folgt geändert:

§ 18a Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

  1. »5.

    der pauschale Zuschlag für die Versorgung der beamteten Lehrkräfte und der Beamten der Schulaufsichtsbehörden und des Landesinstituts für Schulentwicklung in der in den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (VwV Haushaltsvollzug) festgesetzten Höhe;«.