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Art. 18 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 18 DRG – Änderung der Landkreisordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 190), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort »Beamter« die Worte »auf Zeit« eingefügt.

  2. 2.

    In § 38 Satz 1 wird die Angabe »63. Lebensjahr« durch die Angabe »65. Lebensjahr« ersetzt.