Art. 15 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Art. 15 DRG – Änderung des Rechnungshofgesetzes
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Rechnungshofgesetz vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 426) wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort »Ruhestand,« die Worte »Hinausschiebung der Altersgrenze,« eingefügt.