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Art. 13 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 13 DRG – Änderung des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags vom 3. März 1976 (GBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 661, 667), wird wie folgt geändert:

In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe »§ 74 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes« ersetzt.