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Art. 10 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 10 DRG – Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 2. Februar 1971 (GBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29, 36), wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Nummer 1 Buchst. a werden die Worte » , Dienstanfänger und an in einem sonstigen« durch die Worte »und an in einem« ersetzt.

  2. 2.

    Nummer 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Buchstabe a werden die Worte »Vergütungen, Löhnen« durch das Wort »Entgelten« ersetzt und die Worte »Angestellte und Arbeiter« durch das Wort »Arbeitnehmer« ersetzt.

    2. b)

      In Buchstabe b werden die Worte »Angestellten und Arbeiter« durch das Wort »Arbeitnehmer« ersetzt.

  3. 3.

    In Nummer 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

    1. »7.

      die Festsetzung, Regelung, Anweisung und Auszahlung von Alters- und Hinterbliebenengeld entsprechend Nummer 3.«