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Art. 9 DRÄndG
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Art. 9 DRÄndG – Artikel IX
Änderung der Schullaufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Schullaufbahnverordnung vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, 1758), die zuletzt durch Gesetz vom 9. Juli 1999 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht zu Abschnitt II, 3. Unterabschnitt wird die Angabe "§ 53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Angabe "§ 40 des Schulgesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt gefasst:

    "§ 2

    Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst an den in § 17 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Schularten, am Pestalozzi-Fröbel-Haus und am Lette-Verein sowie den Schulpsychologischen Dienst."

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  4. 4.

    In § 4 werden die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Wörter "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  5. 5.

    In §§ 6 und 7 werden jeweils unter der Überschrift "als Beförderungsämter" in der Besoldungsgruppe A 13 nach den Wörtern "des Rektors" ein Komma und die Wörter "des Gesamtschulrektors" angefügt.

  6. 6.

    In § 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  7. 7.

    In § 12 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  8. 8.

    In § 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort "Anstellung" jeweils durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  9. 9.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

      3. cc)

        In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  10. 10.

    In § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 18a wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  11. 11.

    In § 19 Absatz 5 und 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  12. 12.

    Die §§ 20 bis 22 werden wie folgt gefasst:

    "§ 20

    Als Lehreranwärter darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt

    1. 1.

      des Lehrers,

    2. 2.

      des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern -,

    3. 3.

      des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik oder

    4. 4.

      eine nach § 9a Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzte Prüfung

    bestanden hat. Das Gleiche gilt für Bewerber, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst gemäß §§ 16 oder 17 des Lehrerbildungsgesetzes erfüllen.

    § 21

    Als Studienreferendar darf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder eine nach § 9 Absatz 2 oder § 9a Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzte Prüfung bestanden hat. § 20 Satz 2 gilt entsprechend.

    § 22

    (1) Auf die Probezeit werden Abwesenheitszeiten nicht angerechnet, die ein Viertel der geforderten Probezeit überschreiten. Bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten bleiben die Schulferien außer Betracht.

    (2) Auf die Probezeit sollen Zeiten im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung zurückgelegt sind, bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn entsprochen hat."

  13. 13.

    In § 23 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  14. 14.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" wird durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

  15. 15.

    § 24a wird aufgehoben.

  16. 16.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 und 2 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 3 wird nach dem Wort "Dienstzeit" der Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" eingefügt.

      3. cc)

        In Nummern 4 bis 12 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

      4. dd)

        In Nummern 6 bis 8 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe "§ 15 Abs. 5 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 14 Absatz 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird aufgehoben.

  17. 17.

    In der Überschrift zu Abschnitt II, 3. Unterabschnitt und in § 27 wird jeweils die Angabe "§ 53 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Angabe "§ 40 des Schulgesetzes" ersetzt.

  18. 18.

    In § 28 Absatz 6 wird die Angabe ",24a" gestrichen.

  19. 19.

    In § 29 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  20. 20.

    In § 30 Satz 1 und § 31 Satz 1 wird das Wort "Anstellung" jeweils durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  21. 21.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

      3. cc)

        In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  22. 22.

    In § 33 Absatz 1 und § 34 Satz 1 wird das Wort "angestellt" jeweils durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  23. 23.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird aufgehoben. Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.

      3. cc)

        Im neuen Satz 2 wird die Angabe "§ 22 Abs. 2" durch die Angabe "§ 22 Absatz 1" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "bis zu einem Jahr" durch die Wörter "bis zu 18 Monaten" ersetzt.

  24. 24.

    In § 37 Nummer 1 bis 4 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  25. 25.

    In § 38 Absatz 2 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

  26. 26.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im einleitenden Teilsatz wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 Buchstabe a wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  27. 27.

    § 40 wird wie folgt gefasst:

    "§ 40

    Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

  28. 28.

    § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "In der Laufbahn des Schulpsychologierats darf nur eingestellt werden, wer eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 6, 7, 8, 9 oder 10 besitzt und die Diplomhauptprüfung für Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat."

  29. 29.

    § 44 wird wie folgt gefasst:

    "§ 44

    Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte mit einer Befähigung nach § 19 Absatz 3 bis 8."

  30. 30.

    In § 46 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  31. 31.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden bei der Besoldungsgruppe B 5 die Wörter "des Landesschulrats" durch die Wörter "des Leitenden Oberschulrats, des Senatsdirigenten" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Landesschulrat" durch das Wort "Senatsdirigenten" ersetzt.

  32. 32.

    § 48 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Es setzt voraus die Ernennung

      1. 1.

        zum Schulrat eine Laufbahnbefähigung gemäß §§ 6, 7, 8, 9 oder 10 oder gemäß § 34 und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes),

      2. 2.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 3) eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst,

      3. 3.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 4) eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst,

      4. 4.

        zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 5) und zum Senatsdirigenten eine mindestens fünfjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst."

    2. b)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  33. 33.

    In § 50 Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

  34. 34.

    § 51 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Probe eingestellt. § 22 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend."

  35. 35.

    In § 53 wird der Klammerzusatz "(§ 9 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  36. 36.

    Die §§ 54 und 55 werden aufgehoben.

  37. 37.

    In § 56 Satz 1 wird die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen" jeweils durch die Angabe "des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

  38. 38.

    § 57 wird aufgehoben.

  39. 39.

    § 58 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" werden die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

      2. bb)

        In der Überschrift zu Nummer 1 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Der Landespersonalausschuss" die Wörter "oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss" gestrichen.

  40. 40.

    § 59 wird aufgehoben.

  41. 41.

    § 60 Satz 3 wird aufgehoben.

  42. 42.

    In § 61 werden die Wörter "dem Senator für Inneres" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.