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Art. 10 DRÄndG
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Art. 10 DRÄndG – Artikel X
Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    Die Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 31. Januar 1983 (GVBl. S. 312) wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Fachrichtungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 468) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Übersicht wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Angabe "§ 6 Anstellung" wird durch die Angabe "§ 6 (weggefallen)" ersetzt.

      2. bb)

        Die Angabe "§ 7 Dienstbezeichnungen, Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg" wird durch die Angabe "§ 7 Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg" ersetzt.

    2. b)

      § 6 wird aufgehoben.

    3. c)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 7
        Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit, Beförderung, Aufstieg"
      2. bb)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Für

        1. 1.

          die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit,

        2. 2.

          Beförderungen,

        3. 3.

          den Aufstieg oder den Aufstieg in besonderen Fällen aus einer Laufbahn besonderer Fachrichtung in die nächsthöhere Laufbahn derselben besonderen Fachrichtung,

        gilt die Verwaltungs-Laufbahnverordnung entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 ist nur insoweit zulässig, als sie über die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit (§ 3 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3) hinausgehen."

  3. 3.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes vom 17. September 1988 (GVBl. S. 1864), die zuletzt durch Verordnung vom 13. November 2006 (GVBl. S. 1095) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    2. b)

      § 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 3 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    3. c)

      In § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 7 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Bei Regierungsreferendaren, die auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    5. e)

      In § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und § 16 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    6. f)

      § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Sind Regierungsreferendare durch Krankheit oder nicht in ihrer Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen."

    7. g)

      § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "In Zweifelsfällen ist ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein ärztliches Gutachten eines von diesem beauftragten Arztes einzuholen."

    8. h)

      § 23 wird wie folgt gefasst:

      "§ 23
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Regierungsreferendare, die die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird."

  4. 4.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes vom 30. August 2006 (GVBl. S. 916) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 7" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 7" ersetzt.

    2. b)

      § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        das Landeslabor Berlin-Brandenburg,"

    3. c)

      Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      "(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    4. d)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 7
        Verlängerung, Beendigung"
      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen Leistungen oder ihrem oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    5. e)

      In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) - Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen -" durch die Angabe "Landeslabor Berlin-Brandenburg" ersetzt.

    6. f)

      § 29 wird wie folgt gefasst:

      "§ 29
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 25 Absatz 3 schriftlich zu erklären, dass sie oder er die Prüfung wiederholen möchte. Erklärt die Anwärterin oder der Anwärter, die Prüfung nicht wiederholen zu wollen, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  5. 5.

    Die Verordnung über die Ausbildung für den einfachen Verwaltungsdienst vom 11. September 1964 (GVBl. S. 1021), die durch Verordnung vom 10. Mai 1973 (GVBl. S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        mindestens eine Hauptschule mit hinreichendem Erfolg besucht haben oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 7 des Laufbahngesetzes) besitzen und"

    2. b)

      § 5 wird wie folgt gefasst:

      ,§ 5
      Rechtsstellung

      Bewerber, die zum Vorbereitungsdienst einberufen worden sind, werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Büro-Anwärter" ernannt.'

    3. c)

      § 9 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 9
        Verlängerung und vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes"
      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Bei Anwärtern, die auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Erwerb der Laufbahnbefähigung

      Mit der Feststellung über die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Absatz 3 Satz 2) erwirbt der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Dienstes."

  6. 6.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 598) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 9" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 9" ersetzt.

    2. b)

      Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 9 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

        "§ 9
        Verlängerung, Beendigung"
      2. bb)

        Absatz 2 wird aufgehoben, der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

      3. cc)

        Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Anwärter nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 31 wird wie folgt gefasst:

      "§ 31
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 27 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 29 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  7. 7.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 606) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 10" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 10" ersetzt.

    2. b)

      Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Verlängerung, Beendigung

      (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden.

      (2) Ist auf Grund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.

      (3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Anwärter nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

      (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters."

    4. d)

      § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 32 wird wie folgt gefasst:

      "§ 32
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Anwärter gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen will; § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen will, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

    6. f)

      § 35 Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

  8. 8.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung vom 29. Oktober 1999 (GVBl. S. 615) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Verlängerung, Entlassung § 10" durch die Angabe "Verlängerung, Beendigung § 10" ersetzt.

    2. b)

      In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung."

    3. c)

      § 10 wird wie folgt gefasst:

      "§ 10
      Verlängerung, Beendigung

      (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen länger als drei Monate tatsächlich unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend, höchstens um zwölf Monate, verlängert werden.

      (2) Ist auf Grund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass der Referendar das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden.

      (3) Der Vorbereitungsdienst ist unverzüglich zu beenden, wenn der Referendar nach seinen Leistungen oder seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet erscheint. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

      (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Ausbildungsleiters."

    4. d)

      § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein nicht zu vertretender Grund vorliegt."

    5. e)

      § 32 wird wie folgt gefasst:

      "§ 32
      Rechtsstellung nach der Prüfung

      Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung hat der Referendar gegenüber der Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nach § 28 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass er die Prüfung wiederholen möchte; § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. Erklärt er, dass er die Prüfung nicht wiederholen möchte, so endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf der Erklärungsfrist nach Satz 1."

  9. 9.

    § 1 Absatz 6 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 15. Februar 1965 (GVBl. S. 304) wird wie folgt gefasst:

    "(6) Die Beschäftigung der Lehrkräfte bedarf der Genehmigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung".

  10. 10.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Sozialversicherungsdienstes im Land Berlin vom 13. Dezember 2002 (GVBl. S. 374), die durch Nummer 24 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "§ 8 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung" durch die Angabe "§ 8 Rechtsstellung" ersetzt.

    2. b)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift wir wie folgt gefasst:

        "§ 8
        Rechtsstellung"
      2. bb)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag oder dem Tag der Wiederholungsprüfung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung endet der Vorbereitungsdienst mit der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens."

  11. 11.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 24. Juli 1972 (GVBl. S. 1728), die zuletzt durch Nummer 26 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  12. 12.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 16. August 2001 (GVBl. S. 486), die zuletzt durch Nummer 27 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      "§ 1
      Einstellungsvoraussetzungen

      In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

      1. 1.

        ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder

      2. 2.

        ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder

      3. 3.

        einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

      und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt.

      § 2
      Ausbildungsbehörden

      Ausbildungsbehörden sind die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Technische Universität Berlin und das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats, das für seinen Bereich die Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin als Ausbildungsbibliothek bestimmt."

    2. b)

      § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    3. c)

      § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in die berufspraktische Ausbildung (§ 8) und die fachtheoretische Ausbildung (§ 10). Die Verlängerung richtet sich nach § 11. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 13 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

    4. d)

      In der Überschrift zu § 11 werden die Wörter "und Entlassung" gestrichen.

    5. e)

      § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die Laufbahnprüfung."

  13. 13.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst an öffentlichen Büchereien vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2219), die zuletzt durch Nummer 28 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  14. 14.

    Die Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    3. c)

      § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird aufgehoben.

    5. e)

      In §§ 12 und 17 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    6. f)

      § 18 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

    7. g)

      § 19 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 14 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung."

      3. cc)

        Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

  15. 15.

    Die Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 464), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301, 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    3. c)

      § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird Absatz 3.

    5. e)

      In §§ 12 und 17 wird jeweils der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

    6. f)

      § 18 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

    7. g)

      § 19 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 14 Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung."

      3. cc)

        Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

        2. bbb)

          Satz 2 wird aufgehoben.

  16. 16.

    Die Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst vom 23. August 1978 (GVBl. S. 1820), die durch Artikel III der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 4 Absatz 2 wird das Wort "Justizoberwachtmeisteranwärter" durch das Wort "Justizhauptwachtmeisteranwärter" ersetzt.

    2. b)

      § 12 wird wie folgt gefasst:

      "§ 12
      Ernennung

      Nach erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes kann der Anwärter, sofern die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden."

  17. 17.

    § 25 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 23. November 2001 (GVBl. S. 600) wird wie folgt gefasst:

    "§ 25
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  18. 18.

    In § 2 Buchstabe a der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes vom 11. Juni 1963 (GVBl. S. 608), die zuletzt durch Artikel VI der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird das Wort "angestellt" durch die Wörter "auf Lebenszeit ernannt" ersetzt.

  19. 19.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rechtspflegern vom 14. Juni 2006 (GVBl. S. 618) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "§ 26 Beendigung des Beamtenverhältnisses" durch die Angabe "§ 26 Beendigung des Vorbereitungsdienstes" ersetzt.

    2. b)

      § 26 wird wie folgt gefasst:

      "§ 26
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst endet bei Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern, die

      1. 1.

        die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Tag, an dem das Prüfungsverfahren des jeweiligen Ausbildungsjahrgangs abgeschlossen ist,

      2. 2.

        die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheides gemäß § 24 Absatz 3.

      Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  20. 20.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vom 4. Mai 1995 (GVBl. S. 347), die zuletzt durch Nummer 101 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    2. b)

      § 9 wird wie folgt gefasst:

      "§ 9
      Ausbildungsstelle und Leitung der Ausbildung

      (1) Die Leitung und Organisation der Ausbildung obliegt der Ausbildungsstelle, die von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung benannt wird.

      (2) Die Ausbildungsstelle richtet Lehrgänge ein und bestellt für jeden Lehrgang einen Lehrgangsleiter und die übrigen Lehrkräfte.

      (3) Mit der Ausbildung sind Dienstkräfte zu beauftragen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und für diese Aufgabe geeignet sind.

      (4) Jeder Lehrgang soll aus nicht mehr als 20 Teilnehmern bestehen."

    3. c)

      In § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    4. d)

      § 12 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

      2. bb)

        Absatz 7 wird aufgehoben.

    5. e)

      In § 13 Absatz 1 und 4, § 14 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 21 Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch das Wort "Ausbildungsstelle" ersetzt.

    6. f)

      § 23 wird wie folgt gefasst:

      "§ 23
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben oder endgültig nicht bestanden haben, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    7. g)

      In § 25 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" jeweils durch das Wort "Dienstbehörde" ersetzt.

  21. 21.

    § 20a der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Justizdienst vom 21. März 1983 (GVBl. S. 583), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2005 (GVBl. S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "§ 20a
    Beendigung des Vorbereitungsdienstes

    Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tag der Zustellung des Bescheids gemäß § 19 Satz 2 oder in den Fällen des § 20b Satz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses.

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

  22. 22.

    Die Verordnung über die Laufbahn der Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 3. August 1992 (GVBl. S. 256), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 6. Juni 2000 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift und in § 1 wird vor dem Wort "allgemeinen" jeweils das Wort "mittleren" eingefügt.

    2. b)

      In § 3 wird das Wort "Justizvollzugssekretäranwärter" durch das Wort "Justizvollzugsobersekretäranwärter" ersetzt.

    3. c)

      Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

      "§ 6
      Beendigung des Vorbereitungsdienstes

      Der Vorbereitungsdienst der Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet mit der Ablegung der Prüfung, jedoch nicht vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

      § 7
      Probezeit

      (1) Bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe führen die Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes. Die Probezeit dauert drei Jahre; die Mindestprobezeit beträgt 18 Monate.

      (2) Zeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Die Mindestprobezeit darf nicht unterschritten werden."

    4. d)

      § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      1. "2.

        sich nach Beendigung der Probezeit mindestens ein Jahr bewährt haben."

    5. e)

      § 11 wird wie folgt gefasst:

      "§ 11
      Schlussvorschriften

      Beamte des Werk- und des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten sind Justizvollzugsbeamte im Sinne des § 107 des Landesbeamtengesetzes."

  23. 23.

    Die Verordnung über die Diplomprüfungen für den gehobenen Bibliotheksdienst in der Fassung vom 14. April 1978 (GVBl. S. 1036) wird aufgehoben.

  24. 24.

    In § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Gerichtsvollzieher vom 4. September 1974 (GVBl. S. 2124), die zuletzt durch Artikel V der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 2, 3) geändert worden ist, wird das Wort "angestellt" jeweils durch die Wörter "auf Lebenszeit ernannt" ersetzt.

  25. 25.

    § 22 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (GVBl. S. 121) wird wie folgt gefasst:

    "§ 22
    Rechtsstellung nach der Prüfung

    (1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

    1. 1.

      die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,

    2. 2.

      die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2.

    Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    (2) Mit dem erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber der Dienstbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  26. 26.

    Die Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretung bei Prüfungen für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst vom 16. November 1979 (GVBl. S. 2097) wird aufgehoben.

  27. 27.

    In § 10 der Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes in den höheren Steuerverwaltungsdienst in der Fassung vom 22. Mai 2007 (GVBl. S. 230) wird die Angabe "§ 12 Abs. 3 Satz 6 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 12 Absatz 3 Satz 7 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  28. 28.

    Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 30. Juni 2003 (GVBl. S. 264) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt gefasst:

      "§ 1
      Einstellungsvoraussetzungen

      In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Archivdienstes kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

      1. 1.

        ein mindestens dreijähriges Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebiets an einer Universität mit einer Hochschulprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat oder

      2. 2.

        ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Archivwissenschaft) abgeschlossen hat oder

      3. 3.

        einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

      und gründliche Kenntnisse der lateinischen und englischen Sprache sowie Grundkenntnisse der französischen Sprache besitzt."

    2. b)

      § 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

        "Die Verlängerung richtet sich nach § 10. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 12 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

      2. bb)

        Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        "(4) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

    3. c)

      In § 10 werden in der Überschrift die Wörter "und Entlassung" gestrichen.

    4. d)

      § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die archivarische Staatsprüfung als Laufbahnprüfung."

  29. 29.

    Die Mitarbeiter-Verordnung vom 15. Januar 1994 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2006 (GVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 5 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

    2. b)

      § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten."

    3. c)

      § 7 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Zum Akademischen Oberrat darf ernannt werden, wer mindestens ein Jahr als Akademischer Rat Beamter auf Lebenszeit gewesen ist, es sei denn, es liegt eine Ausnahme im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes vor."

      2. bb)

        In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  30. 30.

    Das Lehrerbildungsgesetz vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 9 Absatz 9 werden vor den Wörtern "dem Landesbeamtengesetz" die Wörter "dem Beamtenstatusgesetz und" eingefügt.

    2. b)

      § 11a Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 errechnete Höchstzahl übersteigt, sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Bewerber mit einem Studienabschluss in mindestens einem der studierten Fächer, in dem nach den Feststellungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht, sowie weitere bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind

      1. 1.

        fünfundsechzig vom Hundert nach Eignung der Bewerber und

      2. 2.

        fünfunddreißig vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung gestellt worden ist,

      zu vergeben. Satz 2 Nummer 2 ist nur anwendbar, wenn die Wartezeit ununterbrochen bestanden hat. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmt und bekannt gemacht."

    3. c)

      In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    4. d)

      § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Lehrer die Laufbahnbefähigung als Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - oder als Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik."

    5. e)

      § 17 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        "(1) Wer vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem vorgeschriebenen oder mangels solcher Vorschriften üblichen Wege eine Laufbahnbefähigung für ein Lehramt erworben hat, besitzt eine Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes."

      2. bb)

        Absatz 3 erhält folgende Fassung:

        "(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats entscheidet, welcher Laufbahnbefähigung im Sinne dieses Gesetzes die in Absatz 1 genannten Befähigungen entsprechen und für welches Lehramt im Sinne dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch die in Absatz 2 genannten Prüfungen erworben sind."

  31. 31.

    Die Ergänzungsprüfungsordnung vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474), die zuletzt durch Nummer 78 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      1. "3.

        Gleichstellung nach dem EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246)."

    2. b)

      In den Anlagen 2a bis 2f werden jeweils die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  32. 32.

    Die EG-Richtlinienverordnung für Lehrerberufe vom 12. Juli 1993 (GVBl. S. 334), die zuletzt durch Artikel XXII der Verordnung vom 12. Oktober 2006 (GVBl. S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In den Anlagen 1 bis 12 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  33. 33.

    In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619), die durch Artikel II des Gesetzes vom 9. Juni 2004 (GVBl. S. 237) geändert worden ist, werden die Wörter "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Anstellung" durch die Wörter "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, denen ihr Amt auf Probe verliehen ist, und" ersetzt.