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§ 43d DMBilG - Prüfung der Abführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Amtliche Abkürzung
DMBilG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4140-4

Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen.