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§ 43a DMBilG
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Geschäftszweigbezogene Vorschriften → Unterabschnitt 10b – Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

Titel: Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DMBilG
Gliederungs-Nr.: 4140-4
Normtyp: Gesetz

§ 43a DMBilG – Abführungspflicht für wertberichtigte Forderungen

(1) Ein Geldinstitut ist verpflichtet, Zins- und Tilgungsbeträge, die der Schuldner oder ein Dritter nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 auf ein ihm vor dem 1. Juli 1990 gewährtes Darlehn leistet, an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen, wenn das Geldinstitut hierfür in seiner D-Markeröffnungsbilanz eine Wertberichtigung vorgenommen hat. Wurde die Forderung nur teilweise wertberichtigt, sind Zins- und Tilgungsbeträge nur insoweit abzuführen, als sie nicht zur Bedienung des werthaltigen Teils der Forderung dienen.

(2) Abzuführen sich auch Zins- und Tilgungsbeträge im Sinne des Absatzes 1, der die Schuldner oder ein Dritter auf Darlehnsforderungen geleistet hat, die das Geldinstitut wegen einer Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 4 mit dem Schuldner nicht in seine D-Markeröffnungsbilanz aufgenommen hat.