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§ 42 DMBilG
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Geschäftszweigbezogene Vorschriften → Unterabschnitt 10a – Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

Titel: Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DMBilG
Gliederungs-Nr.: 4140-4
Normtyp: Gesetz

§ 42 DMBilG – Vergleichende Darstellung

Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,

  1. 1.

    für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;

  2. 2.

    die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik

    1. a)

      bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,

    2. b)

      bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,

    3. c)

      bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins gutgeschrieben wurden;

  3. 3.

    den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.