Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Abschnitt 6 – Geschäftszweigbezogene Vorschriften → Unterabschnitt 10a – Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
§ 42 DMBilG – Vergleichende Darstellung
Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,
- 1.
für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;
- 2.
die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
- a)
bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- b)
bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- c)
bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins gutgeschrieben wurden;
- 3.
den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.