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§ 40 DMBilG
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Geschäftszweigbezogene Vorschriften → Unterabschnitt 10a – Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

Titel: Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DMBilG
Gliederungs-Nr.: 4140-4
Normtyp: Gesetz

§ 40 DMBilG – Ausgleichsforderungen

(1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zugeteilt. Zinseszinsen werden nicht gewährt.

(2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe anzusetzen, dass die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, dass es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24.  Dezember  1985, S. 15302) höchstens das Dreizehnfache beträgt.

(3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Höhe anzusetzen, dass die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken.

(4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(5) § 24 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden.