§ 7 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 7 DiszG – Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten auferlegt werden. Hat die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.