Gesetze

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§ 50 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Disziplinargesetz (DiszG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DiszG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 DiszG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Disziplinarrecht zuständige Senatsverwaltung; die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.