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§ 46 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin

Teil 5 – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

Titel: Disziplinargesetz (DiszG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DiszG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 DiszG – Begnadigung

(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.