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§ 33 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Disziplinargesetz (DiszG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DiszG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 DiszG – Disziplinarverfügung

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt.

(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:

  1. 1.
    die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
  2. 2.
    die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.

(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann die oder der nach § 48 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.