§ 28 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung
§ 28 DiszG – Protokoll
Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.