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§ 83 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 83 DG LSA – Evaluierung

Die Auswirkungen der §§ 76a und 80 Abs. 3 für die Landkreise werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für das Beamtenrecht und mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium hinsichtlich der Deckung der Kosten nach Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unter Mitwirkung des Landkreistages Sachsen-Anhalt evaluiert. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag schriftlich über das Ergebnis der Evaluierung.