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§ 80 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte → Kapitel 4 – Ruhestandsbeamte

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 80 DG LSA – Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium des Innern, welche Behörde zuständig ist.

(2) Im Falle der Umbildung von Körperschaften im Sinne von § 32 des Landesbeamtengesetzes geht die Zuständigkeit auf die zuständige oberste Dienstbehörde der aufnehmenden oder neuen Körperschaft über.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei früheren Hauptverwaltungsbeamten im Ruhestand § 76a entsprechend.