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§ 77 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte → Kapitel 1 – Beamte kommunaler Körperschäften (Kommunalbeamte)

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 77 DG LSA – Widerspruchsbescheid

In den Fällen, in denen die Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung erlassen hat, erlässt die obere Kommunalaufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid. Gleiches gilt, wenn die obere Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung selbst erlassen hat.