§ 7 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 7 DG LSA – Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge oder des monatlichen Anwärtergrundbetrages des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienstbezüge oder keinen Anwärtergrundbetrag, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden. Bei Ehrenbeamten, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, darf die Geldbuße bis zum Dreifachen der monatlichen Aufwandsentschädigung betragen. Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn des Beamten zu.