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§ 63 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt → Abschnitt 1 – Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 63 DG LSA – Verfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten insbesondere § 125 Abs. 2, die §§ 130a und 130b der Verwaltungsgerichtsordnung. Außerdem gelten die §§ 53, 54, 55 Abs. 1 und 3 sowie § 57 entsprechend.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift, die nach § 52 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.