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§ 61 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 3 – Besondere Verfahren

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 61 DG LSA – Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1) Der Beamte kann die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen und die Einbehaltung von Ruhegehalt sind aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.