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§ 56 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Disziplinarklage

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 56 DG LSA – Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss 

  1. 1.
    die angezeigte Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
  2. 2.
    die Disziplinarklage abweisen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten vom Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter der Kammer für Disziplinarsachen eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.