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§ 52 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Disziplinarklage

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 52 DG LSA – Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift hat der Beklagte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beklagte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beklagte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. Im Übrigen gilt § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(3) Das Gericht kann dem Kläger zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beklagte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.