§ 51 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Disziplinarklage
§ 51 DG LSA – Belehrung des Beklagten
Der Beklagte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 52 Abs. 1 und des § 55 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.