Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 DG LSA - Belehrung des Beklagten

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

Der Beklagte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 52 Abs. 1 und des § 55 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.