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§ 35 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 35 DG LSA – Beteiligung der obersten Dienstbehörde, erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse

(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten. Äußert sich diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Eine ohne Zustimmung erlassene Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung ist unwirksam. Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung bestimmen, dass die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung abweichend von Satz 1 der Zustimmung des ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bedürfen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(2) Ungeachtet einer Einstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 oder einer Disziplinarverfügung kann wegen desselben Sachverhalts eine Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben werden, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die bisherige Entscheidung beruht, abweichen. In diesem Fall ist die bisherige Entscheidung aufzuheben.