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§ 24 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 24 DG LSA – Beweiserhebung

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

  1. 1.

    schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,

  2. 2.

    Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftlichen Äußerungen eingeholt,

  3. 3.

    Urkunden und Akten beigezogen und

  4. 4.

    der Augenschein eingenommen

werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Beweisantrag ist abzulehnen, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme nicht von Bedeutung sein kann. Die Entscheidung ist zu begründen.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Der Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Die Ausschlussgründe sind aktenkundig zu machen. Einem von dem Beamten bestellten Beistand muss die Teilnahme gestattet werden. Ein schriftliches Gutachten ist dem Beamten offenzulegen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.