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§ 2 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 DEÜV – Meldepflichtige

Meldungen sind zu erstatten von

  1. 1.

    dem Arbeitgeber,

  2. 2.

    Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,

  3. 3.

    Zahlstellen,

  4. 4.

    dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,

  5. 5.

    den Leistungsträgern.

Nummer 3 neugefasst und Nummer 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).